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Satzung des Gewerbevereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Haiger“ e.V. 

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Haiger, Lahn-Dill-Kreis.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, das Gewerbegebiet durch günstige Standortbedingungen und ausgewogene Strukturplanung weiter auszubauen und der Stadt Haiger den Charakter eines Einkaufszentrums für das Einzugsgebiet zu erhalten und zu fördern.

Der Verein hat sich politisch neutral zu verhalten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer in Haiger ein Gewerbe betreibt, wenn dieses bei den zuständigen Stellen registriert ist, Angehörige freier Berufe sowie Einzelpersonen, die geeignet sind, die Interessen des Vereins zu fördern. Ferner können die Mitgliedschaft erwerben:

Behörden, Körperschaften und juristische Personen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.    Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen können einen Vertreter benennen.

3.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Verein bzw. den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in satzungsgemäßer Weise zu unterstützten.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dieser kann die Aufnahme in den Verein aus wichtigen Gründen verweigern. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.

2.    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3.    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.    Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied

  1. in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt,
  2. es trotz zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags länger als zwei Monate in Verzug ist,
  3. das Mitglied zahlungsunfähig geworden ist, insbesondere wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder es die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vereinsausschluss und zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Nach dem Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen.

5.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs-leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags-forderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedsbeiträge werden per Bankeinzug erhoben.

 

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

·   die Jahresberichte entgegenzunehmen und darüber zu beraten

·   über die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu beschließen

·    über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden

·   entscheidet über eingebrachte Anträge

·   legt Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest

·   den Vorstand zu wählen

·   über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereines zu bestimmen

·   die Kassenprüfer zu wählen, wobei die Kassenprüfer nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht Angestellte des Vereines sein dürfen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher schriftlich per Post bzw. per E-Mail.

  1. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

·   Bericht des Vorstandes

·   Bericht der Kassenprüfer

·   Aussprache über die Berichte

·   Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes

3.    Anträge der Mitglieder müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

4.    Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand gefordert wird.

5.    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder-versammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter bestimmen.

6.    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. deren Stellvertretern zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

1.    Jedes juristische Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

2.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

4.    Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung bedarf der Unterstützung von mindestens 10 % der Anwesenden.

5.    Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder notwendig.

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

·   dem Vorsitzenden

·   dem stellvertretenden Vorsitzenden

·   dem  Kassenwart

·   dem  Schriftführer

·   sowie mindestens 3 und höchstens 5 Beisitzer. 

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

 2    Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Arbeitskreise für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3.    Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.    Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5.    Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer bzw. deren Stellvertreter unterzeichnet.

6.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

 § 11 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch dürfen nicht beide gleichzeitig wieder-gewählt werden.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe:

  • Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen
  • die Mittel auf satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der beschlossenen Ausgaben. Die Kassen-prüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Sollte die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließen, werden als Liquidatoren die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt.

 

Oktober 2017