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Satzung Gewerbeverein Haiger e. V.
§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Gewerbeverein Haiger" e. V. Sitz des Vereins ist Haiger, Lahn- Dill- Kreis. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, das Gewerbegebiet durch günstige Standortbedingungen und ausgewogene Strukturplanung weiter auszubauen und der Stadt Haiger den Charakter eines Einkaufszentrums für das Einzugsgebiet zu erhalten und zu fördern.
Der Verein hat sich politisch neutral zu verhalten.


§ 3

Mitgliedschaft, Beitritt und Ausscheiden einzelner Mitglieder

Mitglied des Vereins kann werden, wer in Haiger ein Gewerbe betreibt, wenn dieses bei den zuständigen Stellen registriert ist, Angehörige freier Berufe sowie Einzelpersonen, die geeignet sind, die Interessen des Vereins zu fördern. Ferner können die Mitgliedschaft erwerben: Behörden, Körperschaften und juristische Personen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Ende eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muß schriftlich erklärt werden und dem Verein spätestens bis zum 30. 9. des laufenden Geschäftsjahres zugehen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn
a) es die Interessen oder das Ansehen des Vereins spürbar schädigt;
b) wenn es entmündigt worden ist;
c) es trotz zweimaliger Aufforderung seinen dem Verein gegenüber bestehenden satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt;
d) es zahlungsunfähig geworden, insbesondere wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Beabsichtigt der Verein, ein Mitglied auszuschließen, so ist ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres durch den Vorstand. Er ist dem Mitglied unverzüglich durch den Vorstand mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Sobald der eingeschriebene Brief abgesandt ist, kann der Ausgeschlossene weder Mitglied des Vorstandes werden noch an Mitgliederversammlungen teilnehmen, noch weiterhin die Einrichtungen des Gewerbevereins benutzen.




§ 4

Mitgliederbeitragsleistung


1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags Ordnung festgelegt.
2. Die Anzahl zu leistender Pflichtarbeitsstunden und die Abgeltung nicht geleisteter Pflichtarbeitsstunden regelt die Beitragsordnung.
3. Der Vorstand ist berechtigt, für größere Werbevorhaben in Abstimmung mit den Mitgliedern eine Sonderumlage zu erheben.


§ 5

Organe des Vereins und deren Aufgaben


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung führt die Entscheidungen in allen Vereinsangelegenheiten herbei. Wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder den schriftlichen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stellen, so muß diese unter den gleichen Formalitäten wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen und durchgeführt werden.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorzeitige Wahlen müssen durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder es verlangen. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes übernimmt ein anderes dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In dieser wird das erforderliche Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsdauer des Gesamtvorstandes gewählt.
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Abstimmung, die dann geheim stattzufinden hat, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder dieses verlangen. Das Mitglied ist gewählt, auf das die meisten Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


§ 6

Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand hat die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen auszuführen. Er setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei weiteren Vorstandsmitgliedern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer zusammen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, wobei er berechtigt ist, Hilfskräfte dafür anzustellen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind zwei Vorstandsmitglieder erforderlich, und zwar der 1 . Vorsitzende und der Schriftführer oder aber einer von diesen gemeinsam mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder. Bei Eingehen von Verpflichtungen über DM 10.000,-- ist der Beschluß des Gesamtvorstandes erforderlich.
Bei Abstimmung innerhalb des Vorstandes entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Dem Schatzmeister obliegt die Kassenführung sowie die Verwaltung des Vermögens des Vereins, dem Schriftführer der Schriftverkehr, insbesondere die Protokollierung der Beschlüsse des Vereins.



§ 7

Beschlußfassung in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen


Bei Mitgliederversammlungen entscheidet im Regelfall die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Bei eventueller Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung der Hälfte der Mitglieder notwendig.
Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in dem für den Dillkreis zuständigen amtlichen Mitteilungsblatt einzuberufen. Die Einladung hat mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung wird der 1 . Vorsitzende oder sein Stellvertreter führen. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung, nachdem dieser einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr abgegeben hat. Für das jeweilige laufende Jahr werden zwei Kassenprüfer benannt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, erschienen sind. War in der Mitgliederversammlung Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist die nächste innerhalb von zwei Wochen ordnungsgemäß einzuberufende Mitgliederversammlung beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.


§ 8

Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung


Die Auflösung des Vereins erfolgt durch, Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, dem zwei Drittel der Mitglieder zustimmen müssen. Über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.






Haiger, den 20.2.96



Gez.: Der Vorstand
 
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